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Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 € je Maßnahme – ab Pflegegrad 1, für Badumbau, breitere Türen, Rampe oder Treppenlift. Der Antrag muss vor der Auftragsvergabe gestellt werden.

Stand: 25.09.2026 · Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Zuschuss
bis 4.180 €
je Maßnahme
Pflegegrad
1 bis 5
Wichtig
Antrag vor Auftrag
Kostenvoranschlag beilegen
Mehrere Pflegebedürftige
bis 16.720 €
gemeinsamer Haushalt

Beispiele für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

  • Bodengleiche Dusche statt Badewanne
  • Haltegriffe, erhöhtes WC, unterfahrbares Waschbecken
  • Türen verbreitern, Schwellen entfernen
  • Rampe oder Handlauf am Hauseingang
  • Treppenlift oder Plattformlift
  • Umzug in eine barrierefreie Wohnung

Was ein Treppenlift kostet und wie viel davon der Zuschuss deckt, steht unter Kosten für Treppenlifter.

Eine Maßnahme – was heißt das?

Alle Umbauten, die zum Zeitpunkt des Antrags nötig sind, gelten als eine Maßnahme – auch wenn es mehrere Gewerke sind. Wer Bad und Treppenlift gleichzeitig beantragt, bekommt also einmal bis zu 4.180 €. Erst wenn sich die Pflegesituation später ändert, ist eine neue Maßnahme möglich.

So beantragen Sie den Zuschuss

  1. Kostenvoranschlag einholen, aber noch keinen Auftrag erteilen.
  2. Formlosen Antrag mit Kostenvoranschlag an die Pflegekasse schicken. Fotos der jetzigen Situation helfen.
  3. Bescheid abwarten. Die Kasse muss in der Regel innerhalb von drei Wochen entscheiden.
  4. Erst dann beauftragen und die Rechnung bei der Pflegekasse einreichen.

Rechtsgrundlage: § 40 Abs. 4 SGB XI.

Häufige Fragen

Wie oft gibt es den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen?
Je Maßnahme einmal bis zu 4.180 €. Ändert sich die Pflegesituation – etwa durch einen höheren Pflegegrad oder eine neue Einschränkung –, ist eine neue Maßnahme mit erneutem Zuschuss möglich.
Was gilt, wenn mehrere Pflegebedürftige zusammenwohnen?
Dann kann jede Person den Zuschuss beantragen, zusammen bis zu 16.720 € für eine gemeinsame Maßnahme.
Gilt das auch für Mietwohnungen?
Ja. Für bauliche Veränderungen brauchen Sie aber die Zustimmung des Vermieters. Mieter haben einen Anspruch darauf, wenn der Umbau für die Nutzung durch Menschen mit Behinderung nötig ist (§ 554 BGB).
Kann ich den Zuschuss nachträglich beantragen?
Das ist riskant. Die Pflegekasse muss vor Beginn der Arbeiten entscheiden können. Wer zuerst beauftragt, bekommt im schlimmsten Fall nichts.