Pflege-Pauschbetrag
Wer einen Angehörigen unentgeltlich zu Hause pflegt, kann den Pflege-Pauschbetrag von der Steuer absetzen: 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5 – im Jahr, ohne Belege.
Stand: 27.09.2026 · Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
- Pflegegrad 2
- 600 € / Jahr
- Pflegegrad 3
- 1.100 € / Jahr
- Pflegegrad 4 und 5
- 1.800 € / Jahr
- auch bei Merkzeichen H
- Belege
- keine
- Steuer-ID der gepflegten Person genügt
Voraussetzungen
- Sie pflegen persönlich – in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung der gepflegten Person, in der EU oder im EWR.
- Sie bekommen für die Pflege keine Einnahmen, auch kein weitergeleitetes Pflegegeld.
- Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2 oder ist hilflos (Merkzeichen H).
- Sie geben die Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person in Ihrer Steuererklärung an.
Ein Pflegedienst darf zusätzlich helfen – entscheidend ist, dass Sie selbst einen Teil der Pflege übernehmen.
Pflege-Pauschbetrag berechnen
Sie können 1.100,00 € pro Jahr als Pflege-Pauschbetrag ansetzen. Das mindert das zu versteuernde Einkommen, nicht die Steuer selbst – wie viel Sie sparen, hängt von Ihrem Einkommen ab.
Rechtsgrundlage: § 33b Abs. 6 EStG. Rechenbeispiel, keine Steuerberatung im Einzelfall.
Pauschbetrag oder Pflegegeld?
Das Pflegegeld steht der gepflegten Person zu (347 € bis 990 € im Monat) und ist für sie steuerfrei. Reicht sie es an Sie weiter, ist es für Sie in der Regel ebenfalls steuerfrei – aber dann gibt es keinen Pflege-Pauschbetrag. Bleibt das Pflegegeld bei der gepflegten Person, etwa für Hilfsmittel oder Alltagshilfe, können Sie den Pauschbetrag ansetzen.
So tragen Sie ihn ein
- In der Einkommensteuererklärung die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ öffnen – für 2025 die Zeilen 11 bis 20.
- Name, Pflegegrad und Steuer-ID der gepflegten Person eintragen. Ohne die Steuer-ID (Zeile 13) kann das Finanzamt den Pauschbetrag nicht gewähren.
- Angeben, ob weitere Personen pflegen – dann wird der Betrag geteilt.
Weitere Absicherung für Pflegende: Rentenbeiträge und Pflegezeit. Für Pflegedienst und Haushaltshilfe gibt es außerdem die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen. Rechtsgrundlage: § 33b Abs. 6 EStG. Keine Steuerberatung im Einzelfall.