Zum Inhalt springen
Zusammen weiterBerechnen

Pflegeunterstützungsgeld

Wird ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig, dürfen Sie bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren. Für diese Tage zahlt die Pflegekasse 90 % Ihres Nettolohns als Pflegeunterstützungsgeld – jedes Kalenderjahr neu.

Stand: 27.09.2026 · Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Dauer
bis 10 Arbeitstage
je Kalenderjahr und Angehörigem
Höhe
90 % vom Netto
100 % bei Einmalzahlungen in den letzten 12 Monaten
Zahlt
Pflegekasse
der pflegebedürftigen Person
Betrieb
jede Größe
gilt auch in Kleinbetrieben

Wann Sie Anspruch haben

  • Eine akute Pflegesituation: etwa nach einem Sturz, Schlaganfall oder Krankenhausaufenthalt.
  • Es geht um einen nahen Angehörigen: Eltern, Stief- und Schwiegereltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Schwieger- und Enkelkinder – auch Adoptiv- und Pflegekinder.
  • Sie sind beschäftigt und bekommen für die Tage keinen Lohn vom Arbeitgeber.

So gehen Sie vor

  1. Arbeitgeber sofort informieren – dass Sie fehlen und wie lange voraussichtlich. Eine Ankündigungsfrist gibt es nicht.
  2. Bescheinigung holen: Eine Ärztin, ein Arzt oder eine Pflegefachperson bestätigt die Pflegebedürftigkeit und dass Ihre Freistellung nötig ist.
  3. Antrag bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person stellen, unverzüglich und mit der Bescheinigung.
  4. Verdienstbescheinigung vom Arbeitgeber nachreichen – die Pflegekasse schickt das Formular.

Mitteilung und Antrag als PDF

Beide Schreiben in wenigen Minuten

Mitteilung an den Arbeitgeber (ohne Diagnose) und Antrag an die Pflegekasse der gepflegten Person.

Von der Ankündigung bis zum Ende der freien Tage sind Sie vor einer Kündigung geschützt. Wenn absehbar ist, dass die Pflege länger dauert: Stellen Sie gleich den Antrag auf einen Pflegegrad und prüfen Sie, ob Pflegezeit oder Familienpflegezeit passt.

Rechtsgrundlage: § 44a Abs. 3 SGB XI und § 2 Pflegezeitgesetz.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?
90 % des ausgefallenen Nettolohns. Wer in den letzten 12 Monaten beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bekommen hat, erhält 100 %. Nach oben ist es begrenzt auf 70 % der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung – wie beim Kinderkrankengeld.
Wer zahlt das Pflegeunterstützungsgeld?
Die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person – nicht Ihre eigene Krankenkasse und nicht der Arbeitgeber. Bei privat Versicherten zahlt deren Pflegeversicherung.
Braucht die Person schon einen Pflegegrad?
Nein. Es reicht, dass sie voraussichtlich pflegebedürftig ist – das bestätigt eine Ärztin, ein Arzt oder eine Pflegefachperson. Den Pflegegrad können Sie parallel beantragen.
Gilt das auch für Minijobber und Teilzeit?
Das Recht auf die freien Tage gilt für alle Beschäftigten, unabhängig von der Betriebsgröße. Das Pflegeunterstützungsgeld ersetzt den Lohn, der tatsächlich ausfällt – auch bei Teilzeit.
Können sich Geschwister die Tage aufteilen?
Ja, aber zusammen gibt es höchstens 10 Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld je pflegebedürftiger Person und Kalenderjahr.