Pflegezeit und Familienpflegezeit
Wer einen nahen Angehörigen zu Hause pflegt, kann sich bis zu 6 Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen (Pflegezeit) oder bis zu 24 Monate in Teilzeit mit mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten (Familienpflegezeit). In beiden Fällen gilt Kündigungsschutz, und der Staat gibt ein zinsloses Darlehen.
Stand: 27.09.2026 · Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
- Pflegezeit
- bis 6 Monate
- ganz oder teilweise frei
- Familienpflegezeit
- bis 24 Monate
- Teilzeit, mind. 15 Std./Woche
- Kündigungsschutz
- ja
- ab Ankündigung bis zum Ende
- Geld
- zinsloses Darlehen
- plus Zuschuss zur Krankenversicherung
Pflegezeit und Familienpflegezeit im Vergleich
| Pflegezeit | Familienpflegezeit | |
|---|---|---|
| Dauer | bis 6 Monate | bis 24 Monate |
| Arbeitszeit | ganz frei oder weniger | mind. 15 Std. pro Woche |
| Betriebsgröße | ab 16 Beschäftigten | ab 26 Beschäftigten |
| Ankündigung | 10 Arbeitstage vorher | 8 Wochen vorher |
| Gesetz | Pflegezeitgesetz | Familienpflegezeitgesetz |
Zusammen dürfen beide Freistellungen für denselben Angehörigen 24 Monate nicht überschreiten. Die pflegebedürftige Person muss einen Pflegegrad haben; das weisen Sie mit dem Bescheid der Pflegekasse nach.
Check: Was steht Ihnen zu?
So beantragen Sie die Freistellung
- Schriftlich ankündigen (Textform, E-Mail reicht): Beginn, Dauer und wie viele Stunden Sie noch arbeiten wollen – Pflegezeit spätestens 10 Arbeitstage vorher, Familienpflegezeit 8 Wochen vorher (im Anschluss an eine Pflegezeit 3 Monate).
- Bescheid über den Pflegegrad beilegen. Noch keiner? Dann zuerst den Pflegegrad beantragen.
- Bei Teilzeit eine schriftliche Vereinbarung über die Arbeitszeit treffen. Der Arbeitgeber muss Ihren Wünschen folgen, außer dringende betriebliche Gründe sprechen dagegen.
- Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen, falls nötig.
Ankündigung an den Arbeitgeber als PDF
Für Pflegezeit oder Familienpflegezeit, mit Prüfung der Ankündigungsfrist.
Kurzfristig: 10 Tage bei einem Pflegenotfall
Tritt die Pflegebedürftigkeit plötzlich ein, dürfen Sie – unabhängig von der Betriebsgröße – bis zu 10 Arbeitstage fernbleiben und bekommen dafür Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse.
Während der Pflege sichert die Pflegekasse Ihre Rente ab. Rechtsgrundlage: §§ 3–5 Pflegezeitgesetz, §§ 2–3 Familienpflegezeitgesetz, § 44a SGB XI.