Kurzzeitpflege
Für Kurzzeitpflege zahlt die Pflegekasse 2026 bis zu 3.539 € im Jahr für bis zu 8 Wochen in einer Pflegeeinrichtung – ab Pflegegrad 2. Das Geld kommt aus dem Entlastungsbudget, das Sie auch für Verhinderungspflege nutzen können, und verfällt am 31. Dezember.
Stand: 27.09.2026 · Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
- Budget
- bis 3.539 € / Jahr
- gemeinsam mit Verhinderungspflege
- Dauer
- bis 8 Wochen
- je Kalenderjahr
- Pflegegrad
- 2 bis 5
- PG 1: über den Entlastungsbetrag
- Verfall
- 31.12.2026
- nicht übertragbar
Wann Kurzzeitpflege hilft
- nach einem Krankenhausaufenthalt, bis die Pflege zu Hause wieder klappt
- wenn die pflegende Person selbst krank wird oder eine Pause braucht
- während eines Umbaus der Wohnung
- in einer Krise, in der die Pflege zu Hause vorübergehend nicht reicht
Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege?
Bei der Kurzzeitpflege zieht die pflegebedürftige Person vorübergehend in eine Einrichtung. Bei der Verhinderungspflege bleibt sie zu Hause und jemand anderes übernimmt. Seit dem 1. Juli 2025 teilen sich beide ein gemeinsames Budget von 3.539 € – Sie entscheiden frei, wie Sie es aufteilen.
Budget-Rechner Kurzzeitpflege
- Restbudget 2026
- 3.539,00 €
- Zahlt die Pflegekasse
- 0,00 €
- Pflegekosten über dem Budget
- 0,00 €
- Bleibt für Verhinderungspflege
- 3.539,00 €
Unterkunft und Verpflegung zahlen Sie selbst – dafür lässt sich der Entlastungsbetrag (131 € im Monat, auch angespart) einsetzen.
So beantragen Sie Kurzzeitpflege
- Früh einen Platz suchen. Kurzzeitpflegeplätze sind knapp – für den Sommer am besten schon im Frühjahr anfragen.
- Antrag bei der Pflegekasse stellen, formlos oder mit dem Formular der Kasse.
- Die Einrichtung rechnet den Pflegeanteil direkt mit der Kasse ab.
- Die Rechnung für Unterkunft und Verpflegung beim Entlastungsbetrag einreichen.
Antrag auf Kurzzeitpflege als PDF
Zeitraum und Einrichtung eintragen, das Restbudget kommt aus Ihrem Pflegekonto.
Rechtsgrundlage: § 42 SGB XI mit § 42a SGB XI.